Hinweisgeber­schutzgesetz (HinSchG)

Was ist Ziel und Zweck des Hinweis­geber­schutz­gesetzes?

Das Hinweisgeberschutzgesetz soll Personen schützen, die in ihrem beruflichen Umfeld auf strafbewährte oder bußgeldbewehrte Missstände hinweisen möchten. Es ist ein Gesetz, das den Schutz von Hinweisgebern (sog. „Whistleblower“) regelt. Es soll sicherstellen, dass Hinweisgeber vor Repressalien durch den Arbeitgeber geschützt sind und dass ihre Identität vertraulich behandelt wird.

Welche Hinweise fallen unter das Hinweis­geber­schutz­gesetz?

Nach § 2 HinSchG fallen Hinweise unter den Schutzbereich des Gesetzes, die straf- oder bußgeldbewehrt sind. Darunter fallen zum Beispiel: Straftatbestände, Ordnungswidrigkeiten, soweit es um den Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder den Schutz der Rechte von Beschäftigten oder deren Vertretungen geht oder bestimmte weitere Rechtsvorschriften auf Bundes-, Landes- oder EU-Ebene, die in § 2 HinSchG einzeln benannt werden, u.a.: Vorschriften zur Geldwäsche-Bekämpfung, Vorgaben zur Produktsicherheit Vorgaben zum Umweltschutz etc.

Wer kann ein Hinweis­geber sein?

Die Hinweise von Mitarbeitenden, Auszubildenden, Leiharbeitnehmern und Praktikanten aller VKM Bereiche sind geschützt.

Vertraulichkeits­gebot

Für das gesamte Verfahren gilt gemäß § 8 HinSchG das Vertraulichkeitsgebot. Die Meldestellen müssen Vertraulichkeit wahren im Hinblick auf die Identität der Beteiligten:

  • des Hinweisgebers (Whistleblower)
  • der Personen, die Gegenstand der Meldung sind
  • sonstiger in der Meldung genannter Personen

Die Weitergabe von Informationen ist in bestimmten Ausnahmefällen zulässig – insbesondere mit Einverständnis des Betroffenen, oder auch, soweit es zur Ergreifung von behördlichen oder internen Folgemaßnahmen erforderlich ist. Nicht vom Vertraulichkeitsgebot geschützt werden Hinweisgeber, die vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche Informationen melden.

Hinweise entsprechend der o.g. Grundsätze bitte an folgende Mail Adresse: hinweisgeberschutzgesetz@vkmgt.de

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